Meine Oma kam 1918 halb verhungert als „Rotkreuzkind“ aus Schlesien in die Schweiz, um sich von den Strapazen des fürchterlichen Krieges zu erholen, den sie eben überlebt hatte. Sie war damals nicht die einzige. Tausende von Kindern wurden im Ersten Weltkrieg aus ihrer Heimat vertrieben, litten an Hunger und Krankheiten. Für reiche EuropäerInnen war das Elend der Kinder plötzlich sehr nah und manche von ihnen sahen Handlungsbedarf.

So entstand die Idee einer internationalen Konvention zum Schutz der Rechte der Kinder.

25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention

von Katharina Bleuer (geschrieben 2014 für lokalo24.de)

„Ich bin davon überzeugt, dass wir auf bestimmte Rechte der Kinder Anspruch erheben und für die allumfassende Anerkennung dieser Rechte arbeiten sollten.“ (E. Jebb)

Im Jahr 1918 fuhren Züge aus ganz Europa in die vom Weltkrieg verschonte Schweiz. In den Wagen sassen Kinder, eines von ihnen war meine Oma. Das Internationale Rote Kreuz sorgte dafür, dass die schwächsten Opfer des Ersten Weltkrieges für ein paar Wochen genug zu Essen und einen sicheren Ort bekamen, an dem sie sich von den Strapazen des Krieges und seinen Folgeerscheinungen erholen konnten. Oma war acht Jahre alt, jedoch klein wie eine Sechsjährige, mit zwar sauberen aber fadenscheinigen und oft gestopften Kleidern, in die löchrigen Schuhe hatte ihre Mutter gegen die Kälte Pappe gelegt. Wegen der Unterernährung während der Kriegsjahre sollte sie nie grösser als einen Meter fünfzig werden.

Tausende von Kindern waren am Ende des ersten Weltkrieges halb verhungert, verwaist, krank und auf der Flucht. Kinder gehörten damals wie heute zu den ersten Opfern von bewaffneten Konflikte, Seuchen und Hungersnöten. Von einer kindgerechten Umgebung, um zu lernen und sich frei entwickeln zu können, ganz zu schweigen.

Verschiedene Menschen haben dies in den 1910er und 1920er Jahren festgestellt, darunter auch die britische Lehrerin und Wohltäterin Eglantyne Jebb und der Polnische Kinderarzt und Pädagoge Janusz Korczak. Beide gelten heute, unabhängig voneinander, als Mutter bzw. Vater der UN-Kinderrechtskonvention.

Eglantyne Jebb, Mutter der UN-Kinderrechtskonvention
Eglantyne Jebb, Mutter der UN-Kinderrechtskonvention
Janusz Korczak, Vater der UN-Kinderrechtskonvention
Janusz Korczak, Vater der UN-Kinderrechtskonvention

Eglantyne Jebb sah das Elend der Flüchtlingskinder aus Osteuropa und gründete gemeinsam mit ihrer Schwester das Kinderhilfswerk „Save the Children“. Mit ihrer Idee für globale Rechte für Kinder, einer international gültigen „Childrens Charter“, wollte sie die Ursache des Elends bekämpfen. 1922 reichte sie beim Völkerbund in Genf ihren Entwurf ein. Die „Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes“ wurde im September 1924 vom der Generalversammlung des Völkerbundes verabschiedet.

Die „Genfer Erklärung“ formulierte fünf rechtlich unverbindliche Grundsätze, und gilt als das erste internationale Dokument, das spezielle Kinderrechte festhält, die über die Menschenrechte hinaus gehen.

Die ersten Opfer sind immer die Kinder

Im Alltag hatte die Genfer Erklärung keine merkbaren Auswirkungen. Auch im zweiten Weltkrieg gehörten Kinder zu den Opfern: Sie starben in den Gaskammern der Nazis, flüchteten mit oder ohne ihre Eltern, und wurden als Kindersoldaten missbraucht. Über das Elend der Kinder im Warschauer Ghetto schrieb Janusz Korczak in seinen Tagebüchern und diese waren es dann auch, die nach Ende des Weltkrieges bei der Gründung der Vereinten Nationen dazu führten, dass das Thema von Kinderrechten wieder auf die Tagesordnung kam. 1947 wurde die UNICEF, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, gegründet.

1948 verabschiedete die UN Generalversammlung die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Diese gilt selbstverständlich auch für Kinder und hält zudem fest, dass Mutterschaft und Kinder Anrecht auf „spezielle Hilfe“ hätten.

In den Jahren danach wurde vor allem an der internationalen Umsetzung der Menschenrechtserklärung gearbeitet. Erst 1959 verabschiedete die UNO eine neue „Erklärung für die Rechte des Kindes“. Die zehn darin festgehaltenen Grundsätze blieben jedoch rechtlich genau so unverbindlich wie jene der Genfer Erklärung von 1924, weshalb ihre Umsetzung mehr oder weniger im Sand verlief.

Der lange Weg zum Ziel – 10 Jahre Diskussion um Kinderrechte

Nicht so die beiden ergänzenden internationalen Pakte von 1966 „über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ sowie „über bürgerliche und politische Rechte“. Beide Pakte sind für die Ratifikationsstaaten rechtsverbindlich und enthalten unter anderem ein Diskriminierungsverbot, das Recht auf Schutz durch die Familie, die Gesellschaft und den Staat, das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit sowie das Recht auf Schutz bei Auflösung der Ehe der Eltern.

Im Laufe des Internationalen Jahres des Kindes 1979 setzten die Vereinten Nationen eine Arbeitsgruppe ein, um eine verbindliche UN-Kinderrechtskonvention zu erarbeiten. Nach dem ersten Entwürfen zogen sich die Verhandlungen zehn Jahre lang hin. Es galt, verschiedene kulturelle Vorstellungen von Kindern, der Bedeutung der Kindheit, der Familie, von Beziehung zwischen Erwachsenen und Kindern, sowie diverse religiöse und ethische Vorstellungen unter einen Hut zu bringen. Ab 1983 nahmen auch zahlreiche NGOs an den Verhandlungen teil und brachten ihre Wünsche und Vorstellungen mit ein.

Die Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 wurde von der UN Vollversammlung einstimmig angenommen und von fast allen Mitgliedsstaaten der UNO unterzeichnet. Einzige Ausnahme sind die USA und Somalia, wobei die USA zwar unterzeichnet, die Konvention aber nicht ratifiziert hat. Deutschland war einer der ersten Unterzeichnerstaaten. Der Bundestag hat die Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 mit Vorbehalten ratifiziert und die Vorbehalte bezüglich des Ausländer- und Asylrechts 2010 zurückgenommen.

2002 wurde die Konvention durch zwei Zusatzprotokolle ergänzt: Das „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten“ und das „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie“ definieren Regeln bezüglich der im Titel genannten Problemfelder. Ein Zusatzprotokoll zum Individualbeschwerdeverfahren ist in Arbeit.

So haben sich die Visionen von Eglantyne Jebb und Janusz Korczak schliesslich erfüllt: Dank der UN-Kinderrechtskonvention sind die die Länder der Erde seit 25 Jahren verpflichtet, für das körperliche und seelische Wohlergehen ihrer Kinder zu sorgen, alle gleich zu behandeln, Entscheidungen zu ihrem Wohl zu treffen, sie bei wichtigen Entscheidungen anzuhören und sie vor Misshandlung, sexuellen Übergriffen und Kriegen zu schützen.

Natürlich wird es noch ein langer Weg sein, bis diese Rechte überall umgesetzt sein werden – aber der Anfang ist gemacht

Weitere Artikel zum Thema Kinderrechte